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-I.: In Gaststätten darf der Raucherraum nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein.
-II. : Der Raucherraum muss VOLLSTÄNDIG von den Haupträumlichkeiten baulich abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sein. Trennwände, Raumteiler, Vorhänge oder ähnliches REICHEN NICHT. Ein PERMANENTER LUFTAUSTAUSCH zwischen einem Raucherraum und dem übrigen Gebäude ist NICHT ZULÄSSIG . In der Regel wird ein Raucherraum durch eine GESCHLOSSENE Tür VOLLSTÄNDIG ABGETRENNT .
-III.: Das Rauchverbot umfasst deshalb GRUNDSÄTZLICH AUCH FESTZELTE, die aber auch einen VOLLSTÄNDIG UMSCHLOSSENEN Nebenraum als Raucherraum vorhalten können.
-IV. : Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt.
-V. : Die Einrichtung als Raucherraum muss deutlich kenntlich gemacht werden.